§ 137 – Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.
Kurz erklärt
- Wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen übergeht, bleibt der alte Träger bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig.
- Die Unfallversicherungsträger können abweichende Vereinbarungen treffen.
- Der neue Unfallversicherungsträger ist auch für Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel passiert sind.
- Auch hier können die Unfallversicherungsträger abweichende Vereinbarungen treffen.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn die Zuständigkeit von der Unfallversicherung Bund und Bahn auf einen anderen Träger übergeht.